falsche Anschuldigung etc. | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 09. Januar 2023 Referenz SK2 22 58 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Arpagaus, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Bundi Meisser & Partners AG, Schulstrasse 1, Postfach 232, 7302 Lan- dquart gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstand falsche Anschuldigung etc. Anfechtungsobj. Sistierungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18.11.2022, mitgeteilt am 18.11.2022 (Proz. Nr. VV.2022.1061) Mitteilung
11. Januar 2023
2 / 4 In Erwägung, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 18. November 2022 ein Strafverfahren gegen B._____ betreffend falsche Anschuldigung ge- stützt auf Art. 314 StPO sistiert hat, – dass A._____ gegen die Sistierungsverfügung am 25. November 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO einreichte, – dass A._____ vom Vorsitzenden der II. Strafkammer am Kantonsgericht mit Verfügung vom 28. November 2022 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO zur Be- zahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 bis zum 12. Dezember 2022 aufgefordert wurde mit der Androhung, dass auf das Rechtmittel der Pri- vatklägerschaft nicht eingetreten werde, wenn die angeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde (act. D.2), – dass der Rechtsvertreter von A._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Bundi, die Verfügung vom 28. November 2022 am 29. November 2022 in Empfang nahm (act. D.2 Anhang), – dass die verlangte Sicherheitsleistung nicht innert angesetzter Frist erbracht wurde, – dass A._____ im Übrigen auch nicht um eine Verlängerung dieser Frist er- sucht hat, – dass deshalb gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht ein- zutreten ist, – dass die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen und dass als unterlie- gend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 2 StPO), – dass vorliegend mangels Bezahlung der auferlegten Sicherheitsleistung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann und aus diesem Grund die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, – dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben ist,
3 / 4 – dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die Gerichtsgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann (Art. 10 VGS), – dass vorliegend infolge der klaren Rechtslage der Vorsitzende der II. Straf- kammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompe- tenz entscheidet und die Gerichtsgebühr auf CHF 500.00 festgesetzt wird, – dass von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerde- gegner abzusehen ist, zumal dieser keine Stellungnahme eingereicht hat und ihm somit für das vorliegende Verfahren kein nennenswerter Aufwand ent- standen ist,
4 / 4 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: